BGH, Urteil vom 25.10.2013 - V ZR 230/12
LG Aachen 19. Dezember 2011
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OLG Köln 11. September 2012
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BGH 25. Oktober 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz für durch Wasseraustritt aus deren Sondereigentum verursachte Schäden in Praxisräumen eines anderen Sondereigentümers. Beide Parteien sind Mieter von Sondereigentumseinheiten in einem nach WEG geteilten Gebäude. Die Klägerin beruft sich auf übergegangene Ansprüche.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die analoge Anwendbarkeit des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf Beeinträchtigungen zwischen Sondereigentümern. Ein Verschulden ist nicht erforderlich. Die analoge Anwendung ist gerechtfertigt, da Sondereigentum als „Ersatzgrundstück“ gilt und ein nachbarrechtliches Gemeinschaftsverhältnis besteht. Die Verjährungseinrede ist unbegründet. Das Berufungsurteil wird wegen unzureichender Feststellungen zur Schadenshöhe aufgehoben.

Praxishinweis
Nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB können auch zwischen Sondereigentümern und deren Mietern bestehen. Dies eröffnet eine verschuldensunabhängige Anspruchsgrundlage bei Einwirkungen von einem Sondereigentum auf ein anderes. Für die Durchsetzung sind genaue Feststellungen zur Schadenshöhe erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 25.10.2013 - V ZR 230/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 230/12
Entscheidungsdatum : 24. Oktober 2013
Amtliche Quelle :

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