BGH, Urteil vom 12.11.2010 - V ZR 181/09
LG Lüneburg 30. August 2007
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OLG Celle 7. Februar 2008
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BGH 27. März 2009
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OLG Celle 17. September 2009
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BGH 12. November 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger erwerben ein Haus mit asbesthaltiger Fassadenverkleidung unter Haftungsausschluss. Die Beklagten verschweigen die Asbestverwendung trotz Kenntnis. Die Kläger fordern Schadensersatz für Sanierungskosten und weitere unbezifferte Schäden. Vorinstanzen lehnen die Klage ab, Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass die asbesthaltige Fassade einen offenbarungspflichtigen Sachmangel darstellt (§§ 434, 444 BGB). Die Beklagten haben arglistig verschwiegen, da sie keine konkrete Darlegung erbracht haben, dass die Kläger über den Mangel informiert waren (§ 444, 442 Abs. 1 BGB). Die sekundäre Darlegungslast entlastet die Kläger bei der fehlenden Offenbarung. Die Klage ist dem Grunde nach begründet.

Praxishinweis
Bei Haftungsausschluss trägt der Käufer die Beweislast für Arglist, profitiert jedoch bei Verschweigen von sekundärer Darlegungslast. Verkäufer müssen konkrete Umstände der Aufklärung darlegen; bloße Vermutungen genügen nicht. Arglistiger Mangel verschafft dem Käufer Schadensersatzansprüche trotz Haftungsausschluss.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.11.2010 - V ZR 181/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 181/09
Entscheidungsdatum : 11. November 2010
Amtliche Quelle :

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