BSG, Urteil vom 28.06.2022 - B 12 R 4/20 R
SG Mannheim 15. Februar 2017
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BSG 28. Juni 2022

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Sachverhalt
Fünf Kläger sind als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH tätig. Die Beklagte stellt Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung fest. Streit besteht über die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Versicherungspflicht, da die Kläger als Minderheitsgesellschafter (20–25 %) keine umfassende Sperrminorität besitzen und somit keine maßgebliche Rechtsmacht zur Verhinderung von Weisungen haben. Die Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Gesellschaft begründen eine abhängige Beschäftigung. Die berufsrechtliche Unabhängigkeit nach § 59f Abs. 4 BRAO schließt die Versicherungspflicht nicht aus.

Praxishinweis
Die Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft begründet nicht automatisch Selbstständigkeit. Minderheitsgesellschafter ohne Sperrminorität sind sozialversicherungspflichtig, auch wenn sie Rechtsanwälte sind und berufsrechtliche Unabhängigkeit genießen. Vertragsgestaltung und Gesellschaftsrecht sind maßgeblich für die Statusfeststellung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 28.06.2022 - B 12 R 4/20 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 12 R 4/20 R
Entscheidungsdatum : 28. Juni 2022
Amtliche Quelle :

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