BFH, Urteil vom 01.03.2012 - VI R 33/10
FG Berlin-Brandenburg 14. April 2010
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BFH 1. März 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, begehrt die Anerkennung eines Fahrtenbuchs zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus Dienstwagennutzung. Das Fahrtenbuch enthält überwiegend Straßennamen als Fahrtziele, ergänzt durch nachträglich erstellte Auflistungen. Das Finanzamt verweigert die Anerkennung und setzt die 1 %-Regelung an.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 8 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Das Fahrtenbuch ist nicht ordnungsgemäß, da Fahrtziele nur unzureichend durch Straßennamen ohne konkrete Kunden- oder Unternehmensangaben dokumentiert sind. Nachträgliche Ergänzungen genügen nicht. Vollständigkeit, zeitnahe Führung und Prüfbarkeit sind zwingend.

Praxishinweis
Für die Anerkennung eines Fahrtenbuchs sind präzise Angaben zu Datum, Fahrtziel mit Kunden-/Unternehmensbezeichnung und Kilometerstand erforderlich. Nachträgliche Erläuterungen ersetzen keine ordnungsgemäße, geschlossene und zeitnahe Dokumentation. Andernfalls ist die 1 %-Regelung anzuwenden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 01.03.2012 - VI R 33/10
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VI R 33/10
Entscheidungsdatum : 29. Februar 2012
Amtliche Quelle :

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