BGH, Urteil vom 01.07.2015 - VIII ZR 226/14
BGH 1. Juli 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger kaufte von dem Beklagten einen gebrauchten Pkw, der kurz nach Übergabe einen Motorschaden erlitt. Der Kläger erklärte Rücktritt und verlangte Rückabwicklung. Das Landgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht gab ihr statt. Der Beklagte legte Revision ein.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf, da der Kläger keine wirksame Nacherfüllungsfrist gemäß §§ 323, 439 BGB gesetzt hat. Die erstmalige Sachvortragsverlagerung des Beklagten in die Berufung ist nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da das Landgericht kein Versäumnisurteil erließ und die Klage als unschlüssig abwies. Eine endgültige Erfüllungsverweigerung lag nicht vor.

Praxishinweis
Bei Rücktritt wegen Sachmängeln ist eine ordnungsgemäße Nacherfüllungsaufforderung mit Fristsetzung zwingend. Neues Vorbringen in der Berufung ist auch bei vorheriger Nachlässigkeit zulässig, wenn das erstinstanzliche Gericht die Klage ohne Versäumnisurteil abweist und dadurch die Verlagerung veranlasst.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 01.07.2015 - VIII ZR 226/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 226/14
Entscheidungsdatum : 30. Juni 2015
Amtliche Quelle :

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