BGH, Urteil vom 19.12.2012 - VIII ZR 96/12
BGH 19. Dezember 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger erwerben von den Beklagten ein gebrauchtes Kajütboot mit Trailer, das als seetauglich beworben wird. Nach Übergabe stellen sie erheblichen Pilzbefall fest und erklären den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagten berufen sich auf Gewährleistungsausschluss und verweigern Rückabwicklung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt eine wirksame Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 434 Abs. 1 BGB trotz Gewährleistungsausschluss. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war erforderlich, da der Rücktritt nach § 326 Abs. 5 BGB wegen wirtschaftlicher Unmöglichkeit nur bei vorheriger Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts des Schuldners möglich ist. Die Revision wird daher stattgegeben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen setzt die Bereitstellung der Kaufsache am Erfüllungsort zur Mängelprüfung voraus. Rücktritt wegen wirtschaftlicher Unmöglichkeit gem. § 326 Abs. 5 BGB erfordert stets die Einrede des Leistungsverweigerungsrechts durch den Schuldner. Ohne diese Einrede ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung unabdingbar.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.12.2012 - VIII ZR 96/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 96/12
Entscheidungsdatum : 18. Dezember 2012
Amtliche Quelle :

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