BGH, Urteil vom 10.11.2016 - I ZR 191/15
LG Düsseldorf 18. Juni 2014
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OLG Düsseldorf 8. September 2015
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BGH 10. November 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte, Inhaberin mehrerer Marken mit Sierpinski-Dreieck, verfolgt markenrechtliche Ansprüche gegen die Klägerin wegen Verwendung eines ähnlichen Dreiecksmusters auf Pullovern. Die Klägerin begehrt Feststellung der Nichtverletzung und Schadensersatz nach § 945 ZPO. Die Vorinstanzen widersprechen sich in der Beurteilung der markenmäßigen Benutzung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Berufungsentscheidung auf, da die Verwendung des geometrischen Musters auf der gesamten Bekleidung nicht ohne weitere Feststellungen als markenmäßig im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG anzusehen ist. Die Annahme einer Herkunftsfunktion scheitert an fehlenden Feststellungen zur Kennzeichnungsgewohnheit im relevanten Warensegment und der dekorativen Wahrnehmung des Musters.

Praxishinweis
Geometrische Muster, die sich als Stoffmuster über Bekleidung erstrecken, werden regelmäßig nicht als Herkunftshinweis verstanden. Für markenrechtlichen Schutz ist eine konkrete Feststellung der Verkehrswahrnehmung im jeweiligen Warensegment erforderlich. Schadensersatzansprüche nach § 945 ZPO setzen eine materiell-rechtliche Unterlassungspflicht voraus.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 13. Juni 2017

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.11.2016 - I ZR 191/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 191/15
Entscheidungsdatum : 9. November 2016
Amtliche Quelle :

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