BGH, Urteil vom 05.03.2014 - 2 StR 616/12
LG Frankfurt/Main 5. März 2009
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OLG Frankfurt 17. Dezember 2010
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BGH 5. März 2014

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger betrieb als Geschäftsführer kostenpflichtige Internetseiten, die einen Online-Routenplaner anboten, ohne die Entgeltpflicht hinreichend kenntlich zu machen. Nutzer wurden durch versteckte Preisangaben getäuscht und zum Abschluss eines Abonnementvertrags über 59,95 EUR veranlasst. Zivilrechtliche Unterlassungsurteile lagen vor.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Verurteilung wegen versuchten Betrugs gem. §§ 263, 22 StGB. Die Täuschung liegt in der bewussten Verschleierung der Kostenpflichtigkeit durch unzureichende Preisangaben, insbesondere Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (§ 1 PAngV). Die Revision scheitert an der fehlenden Einschränkung des Betrugstatbestands durch die Richtlinie 2005/29/EG. Vorsatz und Vermögensschaden sind gegeben, auch bei objektiv gleichwertiger Leistung.

Praxishinweis
Bei Online-Angeboten ist eine klare, leicht erkennbare Preisangabe zwingend, um Betrugsvorwürfe zu vermeiden. Versteckte oder unzureichende Preisangaben können strafrechtliche Konsequenzen wegen versuchten Betrugs nach sich ziehen, auch wenn zivilrechtliche Unterlassungstitel vorliegen. Richtlinienkonforme Auslegung schränkt den Betrugstatbestand nicht ein.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 05.03.2014 - 2 StR 616/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 2 StR 616/12
Entscheidungsdatum : 5. März 2014
Amtliche Quelle :

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