BGH, Urteil vom 13.10.2021 - VI ZR 488/19
LG Bonn 29. März 2019
>
OLG Köln 14. November 2019
>
BGH 13. Oktober 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, nicht zahlende Ärztin, verlangt Löschung und Unterlassung der Veröffentlichung ihres Profils auf einem Ärztebewertungsportal der Beklagten, das zahlenden Ärzten erweiterte Profilgestaltungen bietet. Streitgegenstand sind insbesondere Ungleichbehandlungen bei der Profilpräsentation und Datenverarbeitung.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO zulässig, da berechtigte Interessen der Beklagten und Nutzer überwiegen. Ein strenges Gleichbehandlungsgebot besteht nicht; Ungleichbehandlungen sind nur unzulässig, wenn sie nichtzahlende Ärzte als „Köder“ für zahlende missbrauchen. Das Medienprivileg nach Art. 38 BayDSG i.V.m. Art. 85 Abs. 2 DS-GVO greift nicht, da keine journalistische Tätigkeit vorliegt.

Praxishinweis
Betreiber von Bewertungsportalen dürfen zahlenden Ärzten erweiterte Profilfunktionen anbieten, ohne dass dies per se unzulässig ist. Eine unzulässige Datenverarbeitung liegt nur vor, wenn nichtzahlende Ärzte durch die Portalgestaltung erheblich benachteiligt und als Werbefläche für zahlende Ärzte missbraucht werden.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge2

  • 1Jameda: Ausgestaltung des Bewertungsportals in Teilen unzulässigEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 15. November 2019

  • 2Aktuelle Urteile im Zivilrecht und ZivilverfahrensrechtEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 28. November 2019

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 13.10.2021 - VI ZR 488/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 488/19
Entscheidungsdatum : 12. Oktober 2021
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text