BGH, Urteil vom 15.12.2020 - VI ZR 224/20
AG Coburg 12. Juni 2019
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LG Coburg 7. Februar 2020
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BGH 15. Dezember 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin stürzt bei einem Spaziergang mit ihrem Vater über die Hundeleine des angeleinten Hundes. Die Eltern sind getrennt lebend, das Sorgerecht gemeinsam. Die Klägerin tritt Ansprüche aus der Tierhalterhaftpflichtversicherung des Vaters an sich ab.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Vater aus § 833 Satz 1 BGB (Tierhalterhaftung) besteht nicht, da § 1664 Abs. 1 BGB die verschuldensunabhängige Haftung bei Ausübung der elterlichen Sorge ausschließt. Die Haftung ist auf eigenübliche Sorgfalt beschränkt, eine Gefährdungshaftung entfällt.

Praxishinweis
Eltern haften gegenüber ihren Kindern bei Ausübung der elterlichen Sorge nur für eigenübliche Sorgfalt (§ 1664 Abs. 1 BGB). Dies schließt verschuldensunabhängige Tierhalterhaftung (§ 833 Satz 1 BGB) aus. Abtretungen von Ansprüchen aus der elterlichen Sorge sind ins Leere laufend.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 15.12.2020 - VI ZR 224/20
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VI ZR 224/20
    Entscheidungsdatum : 14. Dezember 2020
    Amtliche Quelle :

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