BGH, Urteil vom 23.06.2015 - II ZR 366/13
LG Kleve 21. Dezember 2012
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OLG Düsseldorf 16. Oktober 2013
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BGH 23. Juni 2015

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Sachverhalt
Die Beklagte war Geschäftsführerin einer insolventen GmbH. Der Kläger, Insolvenzverwalter, verlangt von ihr Schadensersatz gem. § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. für Einziehungen sicherungsabgetretener Forderungen auf ein debitorisches Konto der GmbH vor Insolvenzeröffnung und deren Verrechnung mit dem Sollsaldo.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt hervor, dass Einziehungen sicherungsabgetretener Forderungen auf einem debitorischen Konto keine masseschmälernde Zahlung i.S.d. § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. darstellen, sofern die Sicherungsabtretung vor Insolvenzreife wirksam vereinbart und die Forderung entstanden sowie werthaltig ist. Eine masseschmälernde Leistung liegt nur vor, wenn Forderungen nach Insolvenzreife entstehen oder werthaltig gemacht werden und der Geschäftsführer dies verhindern kann.

Praxishinweis
Geschäftsführer haften nicht für Einziehungen sicherungsabgetretener Forderungen vor Insolvenzreife. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer wirksamen Globalzession und werthaltiger Forderungen liegt bei der Geschäftsführung. Zahlungen auf debitorische Konten sind grundsätzlich masseschädlich, es sei denn, es liegt ein Aktiventausch vor.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 13. August 2015

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 23.06.2015 - II ZR 366/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : II ZR 366/13
Entscheidungsdatum : 23. Juni 2015
Amtliche Quelle :

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