BGH, Urteil vom 17.11.2011 - III ZR 103/10
OLG Karlsruhe 28. April 2010
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BGH 17. November 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger verlangen Schadensersatz wegen fehlerhafter Angaben in einem Emissionsprospekt und zugehörigen Prospektbestandteilen einer Fondsbeteiligung. Beklagter, ehemaliger Bundesminister und Hochschullehrer, war Beiratsvorsitzender der Muttergesellschaft und äußerte sich werbend in Prospektteilen und Presseartikeln.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt fest, dass auch getrennt verteilte Schriftstücke (Produktinformation, Sonderdrucke) Teil des Emissionsprospekts i.S.d. § 11 WpPG sein können. Der Beklagte haftet nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne, da er durch seine fachlich unterlegte, vertrauensbildende Mitwirkung und konkrete Aussagen eine Garantenstellung begründet hat, obwohl er keine operative Funktion innehatte.

Praxishinweis
Auch Beiratsmitglieder ohne Geschäftsführungsfunktion können prospekthaftungspflichtig sein, wenn sie durch fachkundige, vertrauensbildende Äußerungen in Prospektbestandteilen oder begleitender Werbung auftreten. Getrennt verteilte Informationsschriften können als einheitlicher Prospekt gelten. Sorgfalt bei öffentlichen Aussagen ist geboten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 17.11.2011 - III ZR 103/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 103/10
Entscheidungsdatum : 16. November 2011
Amtliche Quelle :

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