BVerfG, Urteil vom 07.11.2017 - 2 BvE 2/11
BVerfG 7. November 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger, Bundestagsabgeordnete und Fraktion, rügen die unzureichende oder verweigerte Beantwortung parlamentarischer Anfragen durch die Bundesregierung zu Beteiligungen an der Deutschen Bahn AG und zur Finanzmarktaufsicht. Streitgegenstand sind Auskünfte zu Investitionen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Zugverspätungen sowie aufsichtsrechtlichen Maßnahmen bei Banken.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt das verfassungsrechtliche Frage- und Informationsrecht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG mit öffentlicher Beantwortungspflicht. Die Bundesregierung trägt Verantwortung für alle Tätigkeiten, auch unternehmerische, von vollständig bundeseigenen Unternehmen (Deutsche Bahn AG). Einschränkungen ergeben sich nur bei berechtigtem Staatswohl, Grundrechten Dritter oder unzumutbarem Aufwand. Die Deutsche Bahn AG ist grundrechtsunfähig, sodass deren Betriebsgeheimnisse das Fragerecht nicht beschränken. Geheimschutzordnungen sind zulässig, dürfen aber nicht die Öffentlichkeit grundsätzlich ausschließen. Die Finanzmarktaufsicht unterliegt besonderen Geheimhaltungsinteressen zum Schutz der Funktionsfähigkeit und Stabilität des Finanzmarktes.

Praxishinweis
Parlamentarische Anfragen sind umfassend und öffentlich zu beantworten, soweit sie den Verantwortungsbereich der Bundesregierung betreffen. Geheimhaltungsinteressen müssen konkret und nachvollziehbar begründet werden. Die grundsätzliche Nichtöffentlichkeit von Informationen bundeseigener Unternehmen oder der Finanzaufsicht ist nur ausnahmsweise zulässig und bedarf strenger Prüfung.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge2

  • 1ErbfolgebesteuerungEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 2ErbfolgebesteuerungEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Urteil vom 07.11.2017 - 2 BvE 2/11
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvE 2/11
Entscheidungsdatum : 6. November 2017
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text