BGH, Beschluss vom 20.06.2018 - XII ZB 573/17
AG Aschaffenburg 31. Mai 2017
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OLG Bamberg 4. Oktober 2017
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BGH 20. Juni 2018

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Sachverhalt
Getrennt lebende Ehegatten streiten um Abänderung eines im einstweiligen Anordnungsverfahren geschlossenen Trennungsunterhaltsvergleichs. Der Antragsteller stellt zunächst einen Abänderungsantrag nach § 239 FamFG, der später auf § 54 FamFG umgedeutet wird. Das Amtsgericht erlässt eine Abänderung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da § 70 Abs. 4 FamFG die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren ausschließt. Der Abänderungsantrag ist gemäß § 140 BGB in einen Antrag nach § 54 FamFG umzudeuten, da der Vergleich keine endgültige Unterhaltsregelung darstellt. Der Meistbegünstigungsgrundsatz erweitert nicht den Instanzenzug.

Praxishinweis
Abänderungsanträge zu im einstweiligen Rechtsschutz geschlossenen Vergleichen sind nach § 54 FamFG zu stellen und können nach § 140 BGB umgedeutet werden. Rechtsmittel gegen Entscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren sind gemäß § 70 Abs. 4 FamFG ausgeschlossen, auch bei fehlerhafter Verfahrensgestaltung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 20.06.2018 - XII ZB 573/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 573/17
Entscheidungsdatum : 20. Juni 2018
Amtliche Quelle :

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