BSG, Urteil vom 24.08.2017 - B 4 AS 9/16 R
LSG Nordrhein-Westfalen 21. Mai 2015
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BSG 24. August 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger bezieht Leistungen nach dem SGB II und erhält als ehrenamtlicher Betreuer Aufwandsentschädigungen gemäß § 1835a BGB. Streit besteht über die Anrechnung dieser Zahlungen als Einkommen und die korrekte Berücksichtigung der Freibeträge nach §§ 11a, 11b SGB II für die Monate Juni bis Oktober 2012 und 2013.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung für 2012 auf, da die Einkommensberücksichtigung erst im Folgemonat nach Zufluss erfolgen darf (§ 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II). Für 2013 bestätigt es die Anrechnung der Aufwandsentschädigung als Einkommen, da diese zivilrechtlich (§ 1835a BGB) und nicht öffentlich-rechtlich begründet ist und somit nicht unter § 11a Abs. 3 SGB II fällt. Der monatliche Freibetrag von 200 Euro ist im Zuflussmonat anzusetzen, eine Jahreskumulation ist ausgeschlossen.

Praxishinweis
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB sind als Einkommen im Monat des Zuflusses unter Berücksichtigung des monatlichen Freibetrags nach § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II anzurechnen. Eine Verteilung oder Jahreskumulierung der Freibeträge ist nicht zulässig. Die Entscheidung stärkt die Praxis der monatlichen Einkommensberücksichtigung im SGB II.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 24.08.2017 - B 4 AS 9/16 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 4 AS 9/16 R
    Entscheidungsdatum : 23. August 2017
    Amtliche Quelle :

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