BVerwG, Urteil vom 27.06.2018 - 10 CN 1/17
VGH Hessen 5. April 2017
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BVerwG 27. Juni 2018

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Sachverhalt
Kläger wenden sich gegen eine kommunale Satzungsänderung (§ 5 Abs. 3 Satz 4 Entschädigungssatzung), die Fraktionen aus Vertretern verfassungsfeindlicher Parteien von Fraktionszuwendungen (§ 36a Abs. 4 HGO) ausschließt. Die Vorinstanz gab dem Normenkontrollantrag statt, die Beklagte legte Revision ein.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Antragsbefugnis nur der Fraktion als Organ, nicht der einzelnen Mandatsträger (§ 47 Abs. 2 VwGO). Die Satzungsregelung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da die Ungleichbehandlung nicht sachlich gerechtfertigt ist. Ein Ausschluss verfassungsfeindlicher Fraktionen von Zuwendungen ist weder durch Art. 3 Abs. 3 GG noch durch Art. 21 Abs. 2 GG a.F. bzw. Art. 9 Abs. 2 GG gedeckt.

Praxishinweis
Kommunale Satzungen, die Fraktionen aus verfassungsfeindlichen Parteien von Zuwendungen ausschließen, sind rechtswidrig, solange kein Parteiverbot vorliegt. Antragsbefugt ist nur die unmittelbar betroffene Fraktion als Organ, nicht einzelne Mandatsträger. Differenzierungen müssen sachlich begründet und verfassungskonform sein.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, Urteil vom 27.06.2018 - 10 CN 1/17
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 10 CN 1/17
Entscheidungsdatum : 27. Juni 2018
Amtliche Quelle :

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