BGH, Urteil vom 18.11.2025 - VIa ZR 1547/22
BGH 18. November 2025

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Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem gebrauchten Mercedes-Benz ML 350 BT mit Dieselmotor OM 642 (Euro 6). Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Klägerin verfolgt mit Revision ihre deliktischen Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht verneint Haftung aus §§ 826, 31 BGB mangels sittenwidrigen Handelns. Die Revision hat Erfolg, da § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze sind. Ein Differenzschadenanspruch besteht, der vom Berufungsgericht nicht geprüft wurde. Rückverweisung zur Nachholung der Feststellungen.

Praxishinweis
Bei unzulässigen Abschalteinrichtungen besteht ein deliktischer Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV. Differenzschäden sind zu ermitteln. Berufungsgerichte müssen Klägern Gelegenheit zur Schadensdarlegung geben und Haftung auch bei fahrlässigem Einbau prüfen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 18.11.2025 - VIa ZR 1547/22
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIa ZR 1547/22
    Entscheidungsdatum : 18. November 2025
    Amtliche Quelle :

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