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1. Juli 2002
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1. April 2005
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1. Januar 2022
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2. Februar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Veröffentlichung der Benachrichtigung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist. Die Benachrichtigung muss erkennen lassen
- 1.
- die Person, für die zugestellt wird,
- 2.
- den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
- 3.
- das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie
- 4.
- die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann.
(3) In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde.
Fachbeiträge • 3
- 1. Öffentliche Zustellung erst nach GoogleEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 15. Februar 2013
- 2. Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung bei vorausgegangener fehlgeschlagener ZustellungEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 1. Juli 2019
- 3. Scheidung mit öffentlicher ZustellungEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 20. Mai 2024