Version
1. Juli 2008
1. Juli 2008
>
Version
1. Januar 2023
1. Januar 2023
>
Version
2. Februar 2026
2. Februar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
- 1.
- die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
- 2.
- die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.
(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.
(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
Fachbeiträge • 82
- 1. ProzessunfähigkeitEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 25. Mai 2023
- 2. GeschäftsfähigkeitEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 16. Juli 2025
- 3. Verwaltungsprozess 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 1. Februar 2017
- 4. ProzessfähigkeitEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 20. Februar 2024
- 5. Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt - und die ProzessunfähigkeitEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 18. September 2014
- 6. Das verfassungswidrige Gesetz - und die unterlassene RichtervorlageEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 28. Januar 2015
- 7. Anhörungsrüge 4Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 19. April 2016
- 8. EinwilligungsvorbehaltEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 11. Juli 2024