BVerwG
10. September 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 10.09.2008 - 9 B 52/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 B 52/08 |
| Entscheidungsdatum : | 10. September 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 04.07.2008; OVG 15 A 1713/06
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und Dr. Christ beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 2008 mit Schriftsatz vom 6. September 2008 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.