BGH, Urteil vom 09.07.2015 - I ZR 224/13
OLG Celle 21. November 2013
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BGH 9. Juli 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger und Beklagte stehen im Wettbewerb beim Vertrieb von Kopfhörern über eBay. Beklagte verpflichtet sich, Elektrogeräte gemäß § 7 Satz 1 ElektroG dauerhaft zu kennzeichnen. Kläger macht Vertragsstrafe wegen nicht dauerhafter Herstellerkennzeichnung bei zwei Testkäufen geltend.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass § 7 Satz 1 ElektroG eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG zum Schutz der Mitbewerber vor höheren Entsorgungskosten darstellt. Die Kennzeichnung muss dauerhaft sein, d.h. ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit aufweisen und nicht leicht entfernbar sein. Die Beklagte verwirkt nur eine Vertragsstrafe für mehrere gleichartige Verstöße, da diese zeitlich eng zusammenhängen und fahrlässig begangen wurden. Abmahnkosten sind als Zahlungsanspruch zu erstatten.

Praxishinweis
Bei Verstößen gegen die dauerhafte Kennzeichnungspflicht nach § 7 ElektroG ist eine einzelne Vertragsstrafe für mehrere gleichartige Verstöße möglich. Die Kennzeichnung muss so beschaffen sein, dass sie nicht ohne nennenswerte Schwierigkeiten entfernt werden kann. Abmahnkosten sind als Zahlungsanspruch durchsetzbar.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 09.07.2015 - I ZR 224/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 224/13
Entscheidungsdatum : 8. Juli 2015
Amtliche Quelle :

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