BGH, Urteil vom 25.10.2012 - I ZR 169/10
BGH 25. Oktober 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, eine Verbraucherzentrale, verfolgt Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte wegen unzulässiger Werbeanrufe trotz abgegebener Unterlassungserklärung. Die Beklagte beruft sich auf Einwilligungen der Verbraucher, die im Rahmen von Internetgewinnspielen vorformuliert erteilt wurden.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB auf vorformulierte Einwilligungen bei Gewinnspielen. Die Einwilligungen sind wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da sie nicht „in Kenntnis der Sachlage“ und „für den konkreten Fall“ gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG erteilt wurden. Jeder Werbeanruf stellt einen eigenständigen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung dar (§ 339 BGB).

Praxishinweis
Vorformulierte Einwilligungen in Werbeanrufe im Rahmen von Gewinnspielen unterliegen der AGB-Kontrolle und müssen konkret, transparent und zweifelsfrei sein. Massenanrufe ohne wirksame Einwilligung begründen wiederholte Vertragsstrafenansprüche. Die Einwilligungserklärung darf nicht pauschal oder unbestimmt formuliert sein.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 25.10.2012 - I ZR 169/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 169/10
Entscheidungsdatum : 24. Oktober 2012
Amtliche Quelle :

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