BGH, Beschluss vom 16.08.2018 - 1 StR 172/18
BGH 16. August 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger, Prüfingenieur, bringt HU-Prüfplaketten an Fahrzeugkennzeichen an, obwohl er wusste oder billigend in Kauf nahm, dass Fahrzeuge erhebliche Mängel aufwiesen. Er trägt falsche Termine zur nächsten Hauptuntersuchung in die Zulassungsbescheinigung Teil I ein und erstellt unrichtige Untersuchungsberichte.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Strafbarkeit wegen Falschbeurkundung im Amt (§§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, 348 Abs. 1 StGB). Die HU-Prüfplakette ist eine öffentliche Urkunde mit besonderer Beweiskraft, die neben dem Termin der nächsten HU auch die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs zum Untersuchungszeitpunkt bescheinigt (§ 29 Abs. 3 Satz 2 StVZO, Anlage VIII StVZO). Die Feststellung des Nichtvorhandenseins erheblicher Mängel ist kraft Gesetzes Urkundeninhalt.

Praxishinweis
HU-Prüfplaketten begründen öffentlichen Glauben an die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zum Prüfzeitpunkt. Falsche Bescheinigungen durch Prüfingenieure erfüllen den Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt. Die Entscheidung stärkt die Beweiskraft der Prüfplakette im Strafverfahren.

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Fachbeiträge1

  • 1Beweiskraft der Prüfplakette am FahrzeugEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va · 24. Februar 2020

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 16.08.2018 - 1 StR 172/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 1 StR 172/18
Entscheidungsdatum : 15. August 2018
Amtliche Quelle :

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