BAG, EuGH-Vorlage vom 30.01.2019 - 10 AZR 299/18
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, gläubige Muslima, trägt am Arbeitsplatz ein islamisches Kopftuch. Die Beklagte, ein privates Unternehmen, verbietet auffällige großflächige religiöse, politische und weltanschauliche Zeichen am Arbeitsplatz. Die Klägerin verweigert das Ablegen des Kopftuchs und begehrt Feststellung der Unwirksamkeit der Weisung sowie Vergütung.

Entscheidungsgründe
Das Bundesarbeitsgericht sieht in der Weisung eine mittelbare Ungleichbehandlung i.S.v. § 3 Abs. 2 AGG und Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2000/78/EG. Die Rechtmäßigkeit hängt von der Auslegung des Unionsrechts ab, insbesondere ob ein Verbot auffälliger Zeichen zur Wahrung der unternehmerischen Neutralität angemessen ist. Die Berücksichtigung der Religionsfreiheit aus Art. 10 GRC und nationalem Verfassungsrecht ist streitig. Das Verfahren wird zur Klärung dieser Fragen an den EuGH verwiesen.

Praxishinweis
Unternehmen sollten bei Bekundungsverboten religiöser Zeichen am Arbeitsplatz die unionsrechtlichen Vorgaben und nationale Grundrechte sorgfältig abwägen. Die Entscheidung des EuGH wird klären, ob und in welchem Umfang eingeschränkte Verbote zulässig sind und wie nationale Religionsfreiheiten im Arbeitsrecht zu berücksichtigen sind.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, EuGH-Vorlage vom 30.01.2019 - 10 AZR 299/18
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 10 AZR 299/18
Entscheidungsdatum : 29. Januar 2019
Amtliche Quelle :

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