BAG, Urteil vom 24.02.2011 - 2 AZR 636/09
LAG Hamm 11. Dezember 2008
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LAG Schleswig-Holstein 20. Januar 2009
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BAG 13. April 2010
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BAG 24. Februar 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, als Ladenhilfe bei der Beklagten beschäftigt, verweigert die Arbeit im Getränkebereich wegen eines ernsthaften islamischen Glaubenskonflikts mit dem Alkoholverbot. Die Beklagte kündigt daraufhin ordnungsgemäß, nachdem der Kläger die Weisung zur Arbeitsaufnahme nicht befolgt.

Entscheidungsgründe
Das Bundesarbeitsgericht hebt die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung auf, da die Weisung der Beklagten nach § 106 Satz 1 GewO i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG ermessensfehlerhaft war. Der ernsthafte Glaubenskonflikt des Klägers begründet ein Leistungsverweigerungsrecht, sofern keine zumutbare, konfliktvermeidende Beschäftigungsalternative besteht (§ 1 Abs. 2 KSchG). Das Landesarbeitsgericht hat hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen.

Praxishinweis
Arbeitgeber müssen bei Weisungen religiöse Glaubenskonflikte ernsthaft prüfen und alternative Einsatzmöglichkeiten anbieten. Eine Kündigung wegen Leistungsverweigerung aus Glaubensgründen ist nur zulässig, wenn keine zumutbare anderweitige Beschäftigung möglich ist. Die Darlegungslast für den Glaubenskonflikt und mögliche Alternativen liegt beim Arbeitnehmer.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 24.02.2011 - 2 AZR 636/09
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 636/09
Entscheidungsdatum : 23. Februar 2011
Amtliche Quelle :

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