BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 2 C 10/12
OVG Rheinland-Pfalz 30. März 2010
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BVerwG 19. Juli 2010
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BVerwG 9. Februar 2011
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BVerwG 31. Januar 2013

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Polizeihauptkommissar, war ab Juli 2007 ununterbrochen dienstunfähig und wurde im August 2008 vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Er begehrt finanzielle Abgeltung für 62 krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubstage der Jahre 2007 und 2008. Die Vorinstanzen lehnten den Anspruch ab.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht verneint einen Urlaubsabgeltungsanspruch aus nationalem Recht, insbesondere aus § 125 SGB IX und beamtenrechtlichen Vorschriften. Es bejaht jedoch einen unmittelbaren Anspruch aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG für den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen. Die Richtlinie gilt auch für Beamte, der Anspruch entsteht bei Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses durch Ruhestand. Art. 15 RL 2003/88/EG schließt den Anspruch nicht aus, da kein günstigeres nationales Abgeltungsrecht besteht. Die Abgeltung bemisst sich nach der Besoldung der letzten drei Monate vor Ruhestandseintritt.

Praxishinweis
Beamte haben bei krankheitsbedingtem Ruhestand einen unmittelbaren Urlaubsabgeltungsanspruch aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG für den Mindesturlaub von vier Wochen. Nationale Regelungen ohne Abgeltungspflicht sind unionsrechtswidrig und dürfen nicht angewendet werden. Die Verjährung beträgt drei Jahre.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 2 C 10/12
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 2 C 10/12
Entscheidungsdatum : 31. Januar 2013
Amtliche Quelle :

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