BAG, Urteil vom 20.03.2014 - 2 AZR 1071/12
ArbG Köln 28. Februar 2012
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LAG Köln 10. Oktober 2012
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BAG 20. März 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger bewirbt sich 2010 für eine Stelle im Justizvollzugsdienst und verneint Vorstrafen sowie anhängige Ermittlungsverfahren. Später erfährt der Arbeitgeber von einer getilgten Jugendstrafe und eingestellten Ermittlungsverfahren. Der Arbeitgeber kündigt und fechtet den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an.

Entscheidungsgründe
Die Anfechtung nach § 123 BGB ist unwirksam, da der Kläger keine arglistige Täuschung beging. Getilgte Vorstrafen (§§ 45, 46, 51, 53 BZRG) und eingestellte Ermittlungsverfahren müssen nicht offengelegt werden. Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an Auskunft über getilgte Verurteilungen oder eingestellte Verfahren fehlt. Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt (§ 1 KSchG).

Praxishinweis
Bei Bewerbungen im Justizvollzugsdienst sind getilgte Vorstrafen und eingestellte Ermittlungsverfahren nicht anzugeben. Arbeitgeber dürfen nur nach nicht getilgten, für die Tätigkeit relevanten Vorstrafen fragen. Eine Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen Verschweigens getilgter Verurteilungen ist ausgeschlossen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 20.03.2014 - 2 AZR 1071/12
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 1071/12
Entscheidungsdatum : 19. März 2014
Amtliche Quelle :

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