BGH, Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15
LG Braunschweig 1. Juli 2015
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BGH 6. Oktober 2016
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BGH 18. Mai 2017

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Sachverhalt
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gem. § 97 Abs. 2 UrhG wegen mehrfacher unerlaubter öffentlicher Zugänglichmachung ihres Films über den Internetanschluss des Beklagten geltend. Der Beklagte bestreitet die Täterschaft und verweist auf Mitnutzung durch seine Ehefrau sowie eine Sicherheitslücke im Router.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die Täterschaft des Beklagten mangels Nachweis. Die tatsächliche Vermutung der Täterschaft greift nur bei Alleinnutzung des Anschlusses. Der Beklagte erfüllt seine sekundäre Darlegungslast durch Benennung der Ehefrau als Mitnutzerin und Vortrag zur Sicherheitslücke. Eine weitergehende Nachforschungspflicht, insbesondere zur Untersuchung des Ehegattencomputers, ist unzumutbar wegen grundrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 GG, Art. 7 EU-Grundrechtecharta).

Praxishinweis
Bei Urheberrechtsverletzungen über private Internetanschlüsse ist die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers begrenzt. Die Mitbenutzung durch Familienangehörige entkräftet regelmäßig die Täterschaftsvermutung. Umfangreiche Nachforschungen oder Computerprüfungen Dritter sind dem Anschlussinhaber nicht zumutbar.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : I ZR 154/15
    Entscheidungsdatum : 6. Oktober 2016
    Amtliche Quelle :

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