BGH, Urteil vom 17.10.2018 - VIII ZR 94/17
AG Berlin-Pankow/Weißensee 5. August 2016
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BGH 17. Oktober 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger als Mieter stimmt einer Mieterhöhung gemäß §§ 558a Abs. 1, 558b Abs. 1 BGB zu, widerruft diese jedoch später. Die Beklagte als Vermieterin fordert Rückzahlung der erhöhten Miete. Die Parteien kommunizieren ausschließlich per Brief, der Kläger zahlt unter Vorbehalt.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Zwar liegt ein Verbrauchervertrag mit Fernkommunikationsmitteln vor (§§ 310 Abs. 3, 312c BGB), jedoch besteht kein Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB für die Zustimmung zur Mieterhöhung nach §§ 558a, 558b BGB. Das Widerrufsrecht ist teleologisch auf Grund des besonderen Schutzsystems der §§ 558 ff. BGB ausgeschlossen.

Praxishinweis
Zustimmungen zu Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete sind auch bei Fernabsatzverträgen nicht widerruflich. Vermieter können sich auf die Wirksamkeit der Zustimmung berufen, selbst wenn ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet wurden. Ein Widerrufsrecht besteht nicht, um die gesetzliche Mieterhöhungsregelung nicht zu unterlaufen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 17.10.2018 - VIII ZR 94/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 94/17
Entscheidungsdatum : 16. Oktober 2018
Amtliche Quelle :

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