BGH, Beschluss vom 16.10.2013 - XII ZR 64/12
KG 5. April 2012
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BGH 16. Oktober 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Mietzahlung für ein Mietobjekt, das nach Übergabe schwerwiegende Feuchtigkeitsschäden aufweist. Die Beklagte bestreitet die Mangelhaftigkeit und die Verursachung der Schäden. Die Klägerin beantragt die Zulassung der Revision gegen die Nichtzulassung der Revision im Urkundenprozess.

Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassung der Revision erfolgt gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Nach § 287 ZPO kann das Gericht im Urkundenprozess das Ausmaß der Gebrauchsbeeinträchtigung durch unstreitige Mängel schätzen. Die Klägerin muss jedoch die Verursachung des Mangels beweisen, was im Urkundenprozess nicht gelingt.

Praxishinweis
Im Urkundenprozess ist die Beweisführung zur Mangelverursachung entscheidend. Nachträglich entstandene Mängel begründen nicht automatisch die Unstatthaftigkeit des Urkundenprozesses. Die Schätzung nach § 287 ZPO kann zur Bemessung der Minderung herangezogen werden, wenn Mängel unstreitig sind.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 16.10.2013 - XII ZR 64/12
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XII ZR 64/12
    Entscheidungsdatum : 15. Oktober 2013
    Amtliche Quelle :

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