BGH, Urteil vom 17.10.2014 - V ZR 9/14
BGH 17. Oktober 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Zustimmung zur anteiligen Kostentragung und Sonderumlage für die Sanierung eines feuchtigkeitsschadhaften Sondereigentums, das auf Baumängel im gemeinschaftlichen Eigentum zurückzuführen ist. Die Beklagten verweigern die Zustimmung mit Verweis auf finanzielle Überforderung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Anspruch der Klägerin auf ordnungsmäßige Verwaltung gem. §§ 21 Abs. 4, 5 Nr. 2 WEG, wonach die sofortige Sanierung zwingend erforderlich ist. Eine Berücksichtigung individueller finanzieller Schwierigkeiten oder Alters der Wohnungseigentümer ist ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Beschlussfassung treffen nicht den Verband, sondern nur schuldhaft untätige oder ablehnende Wohnungseigentümer (§§ 280, 286 BGB i.V.m. § 21 Abs. 4 WEG).

Praxishinweis
Bei zwingend erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen ist die sofortige Durchführung und anteilige Kostentragung nach Miteigentumsanteilen durchzusetzen, unabhängig von finanziellen Schwierigkeiten einzelner Eigentümer. Schadensersatzansprüche wegen Verzögerungen sind direkt gegen die schuldhaft handelnden Wohnungseigentümer zu richten, nicht gegen den Verband.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 17.10.2014 - V ZR 9/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 9/14
Entscheidungsdatum : 16. Oktober 2014
Amtliche Quelle :

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