BGH, Urteil vom 10.02.2012 - V ZR 105/11
BGH 10. Februar 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein Wohnungseigentümer begehrt die vorzeitige Abberufung der Verwalterin, die für fünf Jahre bestellt ist. Die übrigen Eigentümer lehnen ab, eine außerordentliche Versammlung zur Abberufung wird nicht einberufen. Die Klage auf sofortige Abberufung bleibt in den Vorinstanzen erfolglos.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 21 Abs. 4, 26 Abs. 1 Satz 3 und 4 WEG. Ein einzelner Eigentümer kann die Abberufung trotz Vorliegens eines wichtigen Grundes nicht erzwingen, da den Wohnungseigentümern ein Beurteilungsspielraum zusteht. Dieser ist erst überschritten, wenn die Ablehnung der Abberufung objektiv nicht vertretbar ist. Pflichtverletzungen der Verwalterin rechtfertigen allein keine Abberufung.

Praxishinweis
Die vorzeitige Abberufung des Verwalters durch einen einzelnen Eigentümer setzt neben einem wichtigen Grund auch die Überschreitung des Beurteilungsspielraums der Eigentümergemeinschaft voraus. Streitwert bemisst sich nach dem Anteil des klagenden Eigentümers am restlichen Verwalterhonorar.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.02.2012 - V ZR 105/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 105/11
Entscheidungsdatum : 9. Februar 2012
Amtliche Quelle :

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