BAG, Urteil vom 19.03.2014 - 7 AZR 480/12
ArbG Köln 2. August 2011
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LAG Köln 3. Februar 2012
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BAG 19. März 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied mit Arbeitszeit 04:00–06:30 Uhr, verlangt Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeiten und Schulungen außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit an Tagen, an denen er bereits wegen Betriebsratstätigkeit nach § 37 Abs. 3 BetrVG freigestellt war. Die Beklagte verweigert die Gutschrift von 238 Stunden.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Anspruch auf Freizeitausgleich gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 BetrVG auch für Betriebsratstätigkeiten außerhalb der persönlichen Arbeitszeit, wenn diese aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden. Die Freistellung erfolgt stundenbezogen, und die einvernehmliche Praxis der Parteien begründet betriebsbedingte Gründe. Die Beklagte ist zur Gutschrift der Stunden auf dem Arbeitszeitkonto verpflichtet.

Praxishinweis
Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Freizeitausgleich für erforderliche Betriebsratstätigkeiten außerhalb ihrer individuellen Arbeitszeit, auch an Tagen mit bereits gewährter Freistellung. Arbeitgeber müssen die Freistellung stundenbezogen gewähren und können sich nicht auf persönliche Gründe berufen, wenn betriebliche Gegebenheiten die Arbeitszeitverschiebung bedingen.

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    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 31. März 2016

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 19.03.2014 - 7 AZR 480/12
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 7 AZR 480/12
Entscheidungsdatum : 18. März 2014
Amtliche Quelle :

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