BGH, Urteil vom 15.05.2018 - VI ZR 231/17
BGH 15. Mai 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin fährt rückwärts aus einem Parkplatz auf die Fahrbahn, kollidiert mit dem rückwärts ausparkenden Fahrzeug des Beklagten zu 2 auf der Gegenfahrbahn. Die Beklagte reguliert zunächst ein Drittel des Schadens, streitig sind weitere zwei Drittel. Die Klägerin begehrt vollständigen Schadensersatz.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint einen weitergehenden Schadensersatzanspruch der Klägerin und verteilt die Haftung zu 50:50 gem. § 17 Abs. 1 StVG. § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO gelten gegenüber allen verkehrserheblich handelnden Personen, nicht nur fließendem Verkehr. Beide Parteien verletzen die besonderen Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren und Einfahren auf die Fahrbahn.

Praxishinweis
Besondere Sorgfaltspflichten nach § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO erstrecken sich auch auf Verkehrsteilnehmer, die auf der Gegenfahrbahn rückwärts ausparken. Haftungsverteilung erfolgt nach Abwägung beider Verursachungsbeiträge; reine Rückwärtsfahrten begründen keinen Anscheinsbeweis zugunsten eines Beteiligten.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge1

  • 1Aktuelle Urteile im Zivilrecht und ZivilverfahrensrechtEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 31. Juli 2018

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 15.05.2018 - VI ZR 231/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 231/17
Entscheidungsdatum : 14. Mai 2018
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text