BGH, Beschluss vom 08.05.2019 - 5 StR 146/19
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger täuscht über seine Identität durch Übersendung von Kopien oder elektronischen Bilddateien echter Ausweispapiere Dritter, um Kaufverträge und Mobilfunkverträge zu erschleichen. Er wird wegen Betrugs und Missbrauchs von Ausweispapieren gemäß § 281 Abs. 1 StGB verurteilt.

Entscheidungsgründe
Der Senat hält den Gebrauch von Ausweispapieren im Sinne des § 281 Abs. 1 Satz 1 StGB auch für erfüllt, wenn eine Kopie oder elektronische Bilddatei eines echten Ausweises vorgelegt wird. Er folgt der Auslegung des Gebrauchsbegriffs gemäß § 267 Abs. 1 StGB, wonach die sinnliche Wahrnehmung der Urkunde auch durch Abbildungen ermöglicht wird. Die entgegenstehende Rechtsprechung des 4. Strafsenats, die nur den Gebrauch der Urschrift anerkennt, wird in Frage gestellt.

Praxishinweis
Für die strafrechtliche Bewertung des Ausweispapiermissbrauchs ist künftig auch die Vorlage von Kopien oder digitalen Bilddateien als Gebrauch im Sinne des § 281 Abs. 1 StGB relevant. Dies entspricht der modernen Kommunikationspraxis und erweitert den Schutz des Rechtsverkehrs vor Identitätstäuschungen.

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Fachbeiträge4

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    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 19. Juni 2020

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 08.05.2019 - 5 StR 146/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 5 StR 146/19
Entscheidungsdatum : 7. Mai 2019
Amtliche Quelle :

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