BGH, Beschluss vom 24.07.2014 - 3 StR 286/14
BGH 24. Juli 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen tateinheitlichen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 3 StGB verurteilt. Streitgegenstand ist, ob für die Tatbestandsverwirklichung ein einverständliches Handeln des Opfers erforderlich ist.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die Notwendigkeit eines einverständlichen Handelns. § 182 Abs. 3 StGB erfasst auch Fälle, in denen das Opfer seinen entgegenstehenden Willen aufgrund von Reifemängeln oder Machtgefälle nicht durchsetzen kann. Die Norm schützt die sexuelle Selbstbestimmung Jugendlicher gerade vor solcher Fremdbestimmung.

Praxishinweis
Die Entscheidung bestätigt, dass auch gegen den erklärten Willen des Jugendlichen gerichtete sexuelle Handlungen strafbar sind. Für die Verteidigung ist die Abwehr einer Einwilligung nicht ausreichend, wenn ein Machtgefälle oder eine eingeschränkte Selbstbestimmungsfähigkeit vorliegt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 24.07.2014 - 3 StR 286/14
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 3 StR 286/14
    Entscheidungsdatum : 23. Juli 2014
    Amtliche Quelle :

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