BGH, Beschluss vom 10.02.2015 - 1 StR 405/14
BGH 10. Februar 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte erhielt von einem Schenker zwischen 2004 und 2007 zahlreiche Schenkungen im Wert von über 2,5 Mio. Euro. In der Schenkungsteuererklärung für eine Grundstücksschenkung 2006 verschwieg sie vorsätzlich Vorschenkungen und weitere Zuwendungen, was zu einer Steuerverkürzung führte.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt auf § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ab: Die unrichtige Angabe, keine Vorschenkungen erhalten zu haben, betrifft steuerlich erhebliche Tatsachen und begründet Steuerhinterziehung. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 14 ErbStG). Vorschenkungen vor dem letzten Erwerb sind anzugeben, Nachschenkungen nicht. Die Steuerhinterziehung durch aktive Falschangabe ist strafbar, soweit keine Verfolgungsverjährung der Vortaten vorliegt.

Praxishinweis
Bei Schenkungsteuererklärungen ist die Angabe aller Vorschenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem letzten Erwerb zwingend. Unrichtige Angaben können aktive Steuerhinterziehung begründen, auch wenn frühere Unterlassungstaten bereits verfolgt werden. Die Abgrenzung von Vorschenkungen und Nachschenkungen ist für die Strafzumessung entscheidend.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 10.02.2015 - 1 StR 405/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 1 StR 405/14
Entscheidungsdatum : 9. Februar 2015
Amtliche Quelle :

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