BFH, Entscheidung vom 19.07.2006 - II R 1/05
FG Köln 28. Oktober 2003
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BFH 19. Juli 2006

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger macht seinen Pflichtteilsanspruch gegenüber der Alleinerbin des verstorbenen Vaters erstmals 1995 geltend, ohne diesen beziffern zu können. Das Finanzamt setzt die Erbschaftsteuer auf 1995 fest und gewährt nur den damals geltenden Freibetrag von 90.000 DM. Der Kläger begehrt die Anwendung des erhöhten Freibetrags von 400.000 DM ab 1997.

Entscheidungsgründe
Die Erbschaftsteuer entsteht mit der ernstlichen Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG). Eine Bezifferung des Anspruchs ist nicht erforderlich, da die Geltendmachung bereits im Schreiben vom 13. Dezember 1995 vorliegt. Die fehlende Bezifferung beeinträchtigt nicht die Entstehung der Steuer, da die Bemessungsgrundlage grundsätzlich feststeht.

Praxishinweis
Für die Erbschaftsteuer ist maßgeblich, wann der Pflichtteilsanspruch ernstlich geltend gemacht wird; eine Bezifferung ist nicht erforderlich. Steuerliche Freibeträge richten sich nach dem Zeitpunkt der Geltendmachung, nicht nach späteren Einigungen oder Bewertungen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Entscheidung vom 19.07.2006 - II R 1/05
Gericht : BFH
Aktenzeichen : II R 1/05
Entscheidungsdatum : 18. Juli 2006

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