BGH, Beschluss vom 25.07.2011 - 1 StR 631/10
BGH 25. Juli 2011
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BVerfG 31. Januar 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen Steuerhinterziehung in 52 Fällen verurteilt. Während der Hauptverhandlung unternimmt er einen Suizidversuch, der zu Verhandlungsunfähigkeit führt. Das Landgericht setzt das Verfahren in seiner Abwesenheit fort. Zudem wird die Wirksamkeit von Selbstanzeigen bei Umsatzsteuerhinterziehung geprüft.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Fortsetzung der Hauptverhandlung ohne den Angeklagten gemäß § 231 Abs. 2 StPO, da der Suizidversuch eigenmächtig und schuldhaft im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode erfolgte. Die Verjährung der Schenkungsteuerhinterziehung ist durch Verfahrenseinleitung unterbrochen (§§ 30, 31 ErbStG; §§ 78a, 78b StGB). Das Verfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO teilweise eingestellt, da unklar bleibt, ob Selbstanzeigen mit geringfügigen Abweichungen strafbefreiend wirken.

Praxishinweis
Ein Suizidversuch während der Hauptverhandlung kann eigenmächtiges Fernbleiben i.S.v. § 231 Abs. 2 StPO begründen, wenn keine Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei Selbstanzeigen nach § 371 AO sind Abweichungen von mehr als fünf Prozent vom Verkürzungsbetrag regelmäßig nicht mehr geringfügig und können die Strafbefreiung ausschließen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 25.07.2011 - 1 StR 631/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 1 StR 631/10
Entscheidungsdatum : 24. Juli 2011
Amtliche Quelle :

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