BGH, Urteil vom 04.02.2015 - VIII ZR 154/14
AG Mannheim 24. Juli 2013
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BGH 4. Februar 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger vermietet eine Wohnung unbefristet an die Beklagte. Nach Vertragsabschluss kündigt er wegen Eigenbedarfs für seine Tochter, die nach einem Auslandsaufenthalt eine Ausbildung in der Region beginnt. Die Beklagte rügt Rechtsmissbrauch wegen vorhersehbarem Eigenbedarf bei Vertragsschluss.

Entscheidungsgründe
Die Kündigung ist nicht wegen Rechtsmissbrauchs gem. § 242 BGB unwirksam. Ein Vermieter muss bei Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags keine „Bedarfsvorschau“ über künftigen Eigenbedarf anstellen oder ungefragt darüber informieren. Rechtsmissbrauch liegt nur vor, wenn der Vermieter bei Vertragsschluss entschlossen oder ernsthaft erwägt, Eigenbedarf geltend zu machen oder vorsätzlich falsche Angaben macht.

Praxishinweis
Vermieter sind nicht verpflichtet, bei unbefristeten Mietverträgen künftigen Eigenbedarf vorauszuplanen oder offenzulegen. Eigenbedarfskündigungen nach Vertragsschluss sind zulässig, sofern keine bewusste Täuschung oder bereits bei Vertragsschluss entschlossene Eigennutzung vorliegt. Eine allgemeine Aufklärungspflicht besteht nicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 04.02.2015 - VIII ZR 154/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 154/14
Entscheidungsdatum : 3. Februar 2015
Amtliche Quelle :

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