BGH, Urteil vom 11.08.2010 - XII ZR 192/08
OLG Naumburg 28. Oktober 2008
>
BGH 11. August 2010

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Räumung und Herausgabe eines Gewerberaums, da der Beklagte ohne Aufklärung über den überwiegenden Verkauf der Marke „Thor Steinar“ mietete. Die Marke wird öffentlich mit der rechtsradikalen Szene assoziiert. Die Vermieterin kündigte und focht den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung an.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die wirksame Anfechtung gemäß §§ 123, 124 BGB wegen arglistiger Täuschung durch unterlassene Aufklärung. Der Beklagte war verpflichtet, die Vermieterin über den beabsichtigten Verkauf der Marke „Thor Steinar“ zu informieren, da diese außergewöhnliche Umstände und erhebliche wirtschaftliche Nachteile für die Vermieterin begründeten. Eine Bestätigung des Vertrages gemäß § 144 BGB lag nicht vor.

Praxishinweis
Mieter müssen Vermieter vor Vertragsschluss über außergewöhnliche, für den Vermieter wesentliche Umstände aufklären, die dieser nicht erwarten kann. Unterlassene Offenlegung kann zur Anfechtung des Gewerberaummietvertrags wegen arglistiger Täuschung führen. Dies gilt insbesondere bei rufschädigenden Sortimenten.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge1

  • 1Aufklärungspflichten des Mieters - der Thor-Steinar-LadenEingeschränkter Zugriff
    www.rechtslupe.de · 6. Oktober 2010

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 11.08.2010 - XII ZR 192/08
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZR 192/08
Entscheidungsdatum : 11. August 2010
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text