BGH, Urteil vom 25.02.2015 - IV ZR 214/14
LG Düsseldorf 15. November 2012
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OLG Düsseldorf 25. Februar 2014
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BGH 28. Mai 2014
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BGH 10. Dezember 2014
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BGH 25. Februar 2015

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Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Rechtsschutz für einen Streit um Erstattung von Krankenversicherungsleistungen. Der Krankenversicherer rechnet mit einem deliktischen Schadensersatzanspruch gem. §§ 823 Abs. 2 BGB, 263, 274 StGB auf. Die Beklagte beruft sich auf Leistungsausschlüsse aus §§ 2a, 3 Abs. 2, 3 Abs. 5 ARB 2005 sowie Vorvertraglichkeit.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestimmt den Rechtsschutzfall nach dem Tatsachenvortrag des Klägers, der eigene vertragliche Ansprüche verfolgt, nicht die vom Krankenversicherer erhobene deliktische Aufrechnung. Der Leistungsausschluss des § 3 Abs. 2 Buchst. a ARB 2005 greift nicht, da der Kläger Rechtsschutz für die Durchsetzung seiner Krankenversicherungsansprüche begehrt. Vorvertraglichkeit und vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles sind offen geblieben.

Praxishinweis
Für Rechtsschutzansprüche ist auf den vom Versicherungsnehmer vorgetragenen Pflichtverstoß abzustellen, nicht auf die Verteidigungsstrategie des Gegners. Die Abwehr deliktischer Schadensersatzansprüche ist ausgeschlossen, die Geltendmachung eigener vertraglicher Ansprüche jedoch versichert. Streitwertermittlung und Anrechnung sind gesondert zu prüfen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 25.02.2015 - IV ZR 214/14
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : IV ZR 214/14
    Entscheidungsdatum : 25. Februar 2015
    Amtliche Quelle :

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