BFH, Entscheidung vom 18.02.2008 - III B 69/07
BFH 18. Februar 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Kindergeld für März bis Oktober 2003 für seinen volljährigen Sohn, der bis Oktober im Haushalt der Mutter lebte und anschließend zum Studium auswärts wohnte. Die Familienkasse verweigert die Zahlung mit Verweis auf § 64 Abs. 2 EStG zugunsten der Mutter.

Entscheidungsgründe
Das FG bestätigt, dass nach § 64 Abs. 2 EStG der Kindergeldanspruch vorrangig dem Elternteil zusteht, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Haushaltsaufnahme setzt örtliches Zusammenleben, immaterielle Fürsorge und materielle Versorgung voraus. Bei Volljährigen treten immaterielle Merkmale in den Hintergrund; entscheidend bleibt das familiäre Band und die tatsächliche Haushaltszugehörigkeit.

Praxishinweis
Das Obhutsprinzip des § 64 Abs. 2 EStG gilt auch für volljährige Kinder. Ein vorübergehendes Auswärtstudium beendet die Haushaltsaufnahme nicht automatisch. Barunterhaltspflichten anderer Elternteile sind für die Kindergeldanspruchsbestimmung sekundär. Eine Revision wird mangels grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 18.02.2008 - III B 69/07
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : III B 69/07
    Entscheidungsdatum : 17. Februar 2008

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