BVerwG, Beschluss vom 21.11.2025 - 4 BN 38/25
VGH Baden-Württemberg 3. Juli 2025
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BVerwG 21. November 2025

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Sachverhalt
Der Revisionskläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 4. Juli 2025. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wird geprüft.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da der Revisionskläger die Begründungsfrist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht eingehalten hat. Die Frist endete nach § 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO sowie §§ 188 Abs. 2, 193 BGB am 6. Oktober 2025. Eine fristgerechte Begründung ist nicht erfolgt, weshalb die Nichtzulassungsbeschwerde verworfen wird.

Praxishinweis
Für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Einhaltung der zweimonatigen Begründungsfrist nach § 133 Abs. 3 VwGO zwingend. Versäumte Fristen führen zur Unzulässigkeit und Abweisung der Beschwerde, auch wenn eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung vorliegt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Beschluss vom 21.11.2025 - 4 BN 38/25
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 4 BN 38/25
    Entscheidungsdatum : 20. November 2025
    Amtliche Quelle :

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