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1. Januar 2017
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21. Januar 2026
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7. Oktober 2026
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(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die substitutive Krankenversicherung betreiben, haben einen branchenweit einheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe jeweils den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, auf die ein Anspruch besteht, vergleichbar sind. Der Basistarif muss jeweils eine Variante vorsehen für
- 1.
- Kinder und Jugendliche; bei dieser Variante werden bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres keine Alterungsrückstellungen gebildet und
- 2.
- Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben sowie für deren berücksichtigungsfähige Angehörige; bei dieser Variante sind die Vertragsleistungen auf die Ergänzung der Beihilfe beschränkt.
(2) Der Versicherer ist verpflichtet, folgenden Personen eine Versicherung im Basistarif zu gewähren:
- 1.
- allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,
- 2.
- allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes gehören und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügt,
- 3.
- allen Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach § 193 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ergänzenden Versicherungsschutz benötigen, sowie
- 4.
- allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurde.
- 1.
- den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder
- 2.
- vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist.
(3) Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltsstufen darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten. Dieser Höchstbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung ein Höchstbeitrag tritt, der dem prozentualen Anteil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsanspruchs entspricht.
(4) Besteht Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder würde allein durch die Zahlung des Beitrags nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 Hilfebedürftigkeit entstehen, vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit oder für die Zeit, in der Hilfebedürftigkeit entstehen würde, um die Hälfte; die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen.
(5) Die Beiträge für den Basistarif ohne die Kosten für den Versicherungsbetrieb werden auf der Basis gemeinsamer Kalkulationsgrundlagen einheitlich für alle beteiligten Unternehmen ermittelt.
Fußnote
(+++ § 146 bis 159: Zur Geltung vgl. § 222g Abs. 3 +++)
(+++ § 152 Abs. 1 bis 4: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 +++)
(+++ § 152 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 153 Abs. 2 Satz 3 +++)
Fachbeiträge • 39
- 1. BFH, Urteil v. 29.11.2017Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 29. November 2017
- 2. § 152 BasistarifEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 25. März 2026
- 3. BAG, Urteil v. 15.10.2013Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 15. Oktober 2013
- 4. Schwerbehinderung - Alle Krankheiten und alle MerkzeichenEingeschränkter Zugriffwww.vdk.de · 23. März 2025
- 5. BGH 27.04.2016 - IV ZR 372/15Eingeschränkter Zugriffwww.bolwindokters.de · 11. Februar 2025
- 6. BasistarifEingeschränkter Zugriffwww.bzaek.de · 14. September 2023
- 7. Beitragsanpassung im BasistarifEingeschränkter ZugriffBld Bach Langheid Dallmayr · www.bld.de · 27. September 2021
- 8. Kompositrestauration in Adhäsivtechnik ist eine über die ausreichende und zweckmäßige Versorgung in der GKV hinausgehende TherapieEingeschränkter ZugriffBld Bach Langheid Dallmayr · www.bld.de · 23. Mai 2024
Öffentliche Quellen • 21
- 1. 18/2956 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über VersicherungenBundestag Drucksachen · 22. Oktober 2014
- 2. 18/8441 - Kleine Anfrage: Belastung von Rentnerinnen und Rentnern mit niedrigen Einkommen in der privaten KrankenversicherungBundestag Drucksachen · 11. Mai 2016
- 3. 18/3900 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/2956, 18/3252 - Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über VersicherungenBundestag Drucksachen · 2. Februar 2015
- 4. 18/10101 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/9920 - Wirtschaftliche Situation der Unternehmen in der privaten KrankenversicherungBundestag Drucksachen · 21. Oktober 2016
- 5. 18/9984 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches SozialgesetzbuchBundestag Drucksachen · 17. Oktober 2016
- 6. 18/8590 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/8441 - Belastung von Rentnerinnen und Rentnern mit niedrigen Einkommen in der privaten Krankenversicherung (PKV)Bundestag Drucksachen · 30. Mai 2016
- 7. 18/8041 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - RechtsvereinfachungBundestag Drucksachen · 6. April 2016
- 8. 18/11490 - Unterrichtung: Sondergutachten der Monopolkommission gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Stand und Perspektiven des Wettbewerbs im deutschen KrankenversicherungssystemBundestag Drucksachen · 8. März 2017