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1. Juli 2017
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27. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Bei der Entscheidung über die selbständige Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches kann das Gericht seine Überzeugung davon, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen. Darüber hinaus kann es bei seiner Entscheidung insbesondere auch berücksichtigen
- 1.
- das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war,
- 2.
- die Umstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden und sichergestellt worden ist, sowie
- 3.
- die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen.
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