Fachbeiträge • 2
- 1. Beschluss vom 28. April 2026Eingeschränkter Zugriffwww.bundesverfassungsgericht.de
- 2. Beschluss vom 28. April 2026Eingeschränkter Zugriffwww.bundesverfassungsgericht.de
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 28.04.2026 - 2 BvQ 28/26 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvQ 28/26 |
| Entscheidungsdatum : | 28. April 2026 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 28/26 -
In dem Verfahren über den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung
die Vollstreckung eines Haftbefehls eines Berliner Amtsgerichts - 242 Js 1534/24 - vorläufig auszusetzen, hilfsweise geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Inhaftierung bis zur Klärung der fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern
Antragsteller: (…),hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterinnen Langenfeld, Fetzer und den Richter Offenloch gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. April 2026 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der Antrag in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
Langenfeld
Fetzer
Offenloch