BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 - 10 C 15/14
VG München 27. September 2012
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VGH Bayern 25. Juli 2013
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BVerwG 20. Juni 2014
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BVerwG 16. Juni 2015
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BVerwG 28. Oktober 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erhielt eine staatliche Zuwendung für wasserwirtschaftliche Baumaßnahmen. Nach Prüfung durch den Rechnungshof reduzierte die Behörde die Förderung wegen fehlerhafter Berücksichtigung von Mehrwertsteuer, Fördersatz und Löschteichkosten. Streit besteht über die Rückforderung und die Wirksamkeit einer auflösenden Bedingung gemäß Nr. 2.1 ANBest-K 2005.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht verneint die Wirksamkeit der auflösenden Bedingung nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG, da diese ein von der Außenwelt wahrnehmbares zukünftiges Ereignis voraussetzt. Die interne Neubewertung der Zuwendungsfähigkeit stellt kein solches Ereignis dar. Rücknahme und Rückforderung sind nur nach den strengen Voraussetzungen der Art. 43 Abs. 2, 48 BayVwVfG zulässig, die hier nicht eingehalten sind.

Praxishinweis
Auflösende Bedingungen in Zuwendungsbescheiden müssen ein objektiv wahrnehmbares, zukünftiges Ereignis benennen. Interne Neubewertungen oder nachträgliche Rechtsbewertungen begründen keine automatische Rückforderung. Rücknahmen bedürfen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung nach Art. 48 BayVwVfG.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 - 10 C 15/14
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 10 C 15/14
    Entscheidungsdatum : 15. Juni 2015
    Amtliche Quelle :

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