BGH, Beschluss vom 15.02.2017 - XII ZB 201/16
AG Kronach 10. Dezember 2014
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OLG Bamberg 14. März 2016
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BGH 15. Februar 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt als Sozialhilfeträger Elternunterhalt von der allein erwerbstätigen Beklagten für die Heimunterbringung ihres Vaters. Die Beklagte betreut ihr minderjähriges Kind, dessen Vater Barunterhalt zahlt. Streit besteht über die Anrechnung von Betreuungsunterhalt und Kindergeld auf die Leistungsfähigkeit.

Entscheidungsgründe
Die Leistungsfähigkeit der Beklagten ist nach §§ 1601, 1610, 1612b BGB sowie § 94 SGB XII zu bemessen. Betreuungsunterhalt ist nicht zu monetarisieren und mindert das Einkommen nicht. Barunterhalt des Kindes ist als Naturalunterhalt anzurechnen, vermindert um das hälftige Kindergeld und den Barunterhalt des anderen Elternteils. Das hälftige Kindergeld des betreuenden Elternteils ist kein unterhaltsrelevantes Einkommen. Ein pauschaler Betreuungsbonus wird abgelehnt; überobligatorische Erwerbstätigkeit ist einzelfallabhängig zu prüfen.

Praxishinweis
Bei Elternunterhalt ist Betreuungsunterhalt nicht zu kapitalisieren. Barunterhalt des Kindes mindert die Leistungsfähigkeit, Kindergeld des betreuenden Elternteils hingegen nicht. Pauschale Betreuungsboni sind unzulässig; individuelle Umstände der Erwerbstätigkeit neben Kinderbetreuung sind maßgeblich. Unterhaltsforderungen können nur ab Zugang der schriftlichen Leistungserbringungsaufforderung geltend gemacht werden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 15.02.2017 - XII ZB 201/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 201/16
Entscheidungsdatum : 14. Februar 2017
Amtliche Quelle :

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