BSG, Urteil vom 26.01.2022 - B 6 KA 2/21 R
SG Magdeburg 18. November 2020
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BSG 26. Januar 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Genehmigung zur Anstellung ihrer beiden Gesellschafter als Ärzte in ihrem MVZ. Die Gesellschafter sind jeweils zur Hälfte beteiligt, zugleich Geschäftsführer und üben ihre Tätigkeit als Vertragsärzte mit Zulassung aus. Die Anstellungsgenehmigung wurde von der Beklagten abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 95 Abs. 2, 6, 103 Abs. 4a SGB V sowie § 58 Abs. 1 Nr. 3 BedarfsplRL. Das Gericht stellt klar, dass eine Anstellungsgenehmigung nur bei tatsächlicher abhängiger Beschäftigung erteilt wird. Die Gesellschafter-Geschäftsführer üben aufgrund ihrer Mitbestimmungsrechte keine abhängige Beschäftigung aus, sondern selbstständige Tätigkeit. Ein Wahlrecht zwischen Vertragsarztstatus und Anstellung besteht nicht.

Praxishinweis
Die Anstellung von Gesellschaftern in einem MVZ setzt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis voraus. Gesellschaftsrechtliche Mitbestimmungsbefugnisse schließen eine Anstellungsgenehmigung aus. Zulassungsausschüsse müssen Anstellungsverträge und Gesellschaftsverträge auf Weisungsgebundenheit und Eingliederung prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 26.01.2022 - B 6 KA 2/21 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 6 KA 2/21 R
Entscheidungsdatum : 25. Januar 2022
Amtliche Quelle :

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